Sponsorenvertrag

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Datenschutzerklärung

Erklärung SEPA/Mandat - Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich den Tennisclub Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e.V., von mir zu entrichtende Zahlungen bei Fälligkeit von meinem Konto einzuziehen. Der Einzug erfolgt innerhalb des 1.Quartals des laufenden Jahres. Gläubiger-Ident-Nr. des TC SW Neu-Bottenbroich e.V.: DE98ZZZ00001318957

Sponsorenvertrag

zwischen TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e.V.

nachfolgend "Verein" genannt

und dem Sponsor aus dem Onlineformular

nachfolgend "Sponsor" genannt

 

Präambel

Der Sponsor tritt in Zukunft als „Sponsor des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e.V.“ auf.

 § 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Autorisierung des Sponsors, zum Sponsor auf den Werbeflächen, die in den jeweilige Sponsorenpaketen des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e.V. gebucht werden.

§ 2 Leistungen des Vereins

Der Verein bietet vier unterschiedliche Sponsorenpakete an. Diese Pakete sind zu den jeweiligen Konditionen und Leistungen des Vereins buchbar. Der Verein verpflichtet sich, die Realisierung des gebuchten Paketes nach Abschluss des Vertrags schnellstmöglich umzusetzen. Über die Leistungen in den jeweiligen Paketen hat der Verein den Sponsor über die Internetseite des Vereins informiert.

Der Verein räumt dem Sponsor während der Laufzeit des Vertrages zusätzlich zu den in den Paketen enthaltenen Werbeflächen folgende Rechte ein:

  • Recht, sich als "Offizieller Sponsor im Rahmen des Vereinssponsoring“ zu bezeichnen und diese Bezeichnung im Rahmen der Marktkommunikation, z.B. auf Geschäftspapieren, in Anzeigen, in Pressemitteilungen, in Geschäftsberichten, in Fernseh- und Hörfunkspots sowie in Kundenmitteilungen zu nutzen. Zur Nutzung des Vereins- bzw. Veranstaltungslogos und sonstiger offizieller Embleme ist der Sponsor ebenfalls berechtigt.
  • Möglichkeit, wenn gewünscht, Informations-/Promotionstand bei Veranstaltungen der oben genannten Mannschaften zur Eigenpräsentation.
  • Einbindung des Sponsors in ausgewählte Presseaktivitäten im Zusammenhang mit der Sponsoringaktivität (Nennung und Zusammenarbeit bei sozialen Projekten etc.).

Alle Maßnahmen und Tätigkeiten der Vertragsparteien, bei denen der Name bzw. Wort- / Bildmarken des Sponsors verwendet werden, sind durch diesen vorab freizugeben.

§ 3 Leistungen des Sponsors

Als Gegenleistung für die Leistungen des Vereins zahlt der Sponsor jährlich den Betrag des jeweilig gebuchten Pakets. Die Zahlung erfolgt jeweils nach Rechnungsstellung durch den Verein per Überweisung oder gegebenenfalls nach erteiltem SEPA/Mandat. Die Kosten für die Herstellung und Anbringung der Werbeflächen sind im Preis inbegriffen. Das entsprechende Logo ist dem Verein vom Sponsor rechtzeitig in einem png Format in hochauflösender Qualität zur Verfügung zu stellen.

 § 4 Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt mit Wirkung zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Onlineformular) und wird zunächst für 3 Jahre geschlossen. Der Vertrag endet zum 31.12. des dementsprechenden Jahres. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht vom Verein oder Sponsor mit einer Frist von jeweils einem Monat zum Ende des betreffenden Vertragsjahres gekündigt wird.

§ 5 Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei ist dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: 

  • die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist.
  • die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, gegen die guten Sitten oder gegen Vereinsregeln, Verbandsregeln, Spielregeln oder Wettkampfordnungen verstoßen hat. Hierbei sind sich die Vertragsparteien einig, dass bereits der qualifizierte Verdacht eines schuldhaften Verstoßes der genannten Art einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellt.

 § 6 Ausfall von Veranstaltungen

Der Verein haftet nicht für Schäden aufgrund eines Ausfalls einer Veranstaltung. In diesem Fall sind bereits gezahlte Gegenleistungen an den Sponsor unverzüglich zurückzuzahlen. Etwaige geldwerte Vorteile aus bereits zustande gekommenen Werbeleistungen sind in Abzug zu bringen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Vertraulichkeit/Wohlverhalten

Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte des Vertrags vertraulich zu behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien werden die Existenz der Sponsoringvereinbarung gegenüber der Öffentlichkeit gemeinsam kommunizieren. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auf kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Vertragspartner, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen oder Ähnliches, Dritten gegenüber zu unterlassen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.

§ 8 Schriftform

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schriftformverzicht muss schriftlich vereinbart werden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund rechtlich unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung oder die vertragliche Lücke durch eine Regelung zu ergänzen, die die Parteien gewählt hätten, wenn sie den die Unwirksamkeit begründenden Umstand oder die Vertragslücke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekannt hätten.